Die fehlerhafte Aufklärung des Patienten über die Behandlung einer Harnröhrenstriktur führt zu einem Schmerzensgeldanspruch.
Insbesondere die Behandlung einer Harnröhrenverengung mit einer Mundschleimhautplastik mit nativer Mundschleimhaut ohne den Patienten über alternative Verfahren aufzuklären, ist ein Aufklärungsfehler und damit eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen Beschwerden im Mundraum rechtfertigen ein Schmerzensgeld.
Darüber hinaus ist nach § 8 c TPG (Transplantationsgesetz) die Entnahme von Mundschleimhautgewebestücken und die anschließende Rückübertragung (in die Harnröhre) nur zulässig, wenn der Patient wirksam eingewilligt hat und diese Behandlung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit fehlt, wenn alternative Behandlungsformen mit weniger oder keinen Nebenwirkungen zur Verfügung stehen.
Sollte der Arzt die Behandlung mittels einer Mundschleimhautplastik mit nativer Mundschleimhaut wählen, muss der behandelnde Arzt den Patienten darüber aufklären, warum er diese Therapieform wählt und warum eine alternative Therapie in seinem Fall nicht indiziert ist. Für diesen Fall empfiehlt es sich eine Zweitmeinung einzuholen, da in modernen, spezialisierten Kliniken alle Therapiemethoden angeboten und angewendet werden.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist von dem Einzelfall abhängig. Eine Mundschleimhautplastik mit nativer Mundschleimhaut hat Nebenwirkungen. So kann es bei der Mundschleimhautplastik zu einem erhöhten Mundkrebsrisiko, zu Vernarbungen an der Entnahmestelle, Sensibilitätsstörungen im Mundbereich, Blutungen, Taubheitsgefühl, Wundheilungsstörungen, Veränderung der Gesichtsmimik, Verletzungen der Speicheldrüsenausgänge, vermehrten Speichelfluss, langfristige Komplikationen und zu Problemen beim Essen und Trinken kommen.
Anhaltspunkte für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind der Verletzungsgrad und vergleichbare Entscheidungen in der Vergangenheit.
In einer Entscheidung des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts 4. Zivilsenat vom 31.10.2001 Aktenzeichen 4U 76/98 wurde wegen eines Aufklärungsfehlers bei der Behandlung einer Harnröhrenstriktur der behandelnde Arzt zu einem Schmerzensgeldbetrag von 10.000,00 EUR verurteilt.
Das OLG Düsseldorf erachtet in seiner Entscheidung vom 21.03.1996, Aktenzeichen: 8 U 153/95, ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.226 EUR für Schäden im Mundraum für angemessen.